Regulierung § 34i GewO

Wer ist von dieser Regelung betroffen?

Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen. Jetzt noch unter § 34c GewO.

- Ab dem 21.03.2016 können Sie die Erlaubnis zu Vermittlung von Immobiliendarlehen nach
  § 34i GewO beantragen.
- Ab dem 21.03.2017 wird die Erlaubnis nach § 34i GewO zur Pflicht.

Es wird davon ausgegangen, dass die Verfahrensweise zur Erhaltung der Erlaubnis der von § 34d und § 34f GewO angepasst wird. Benötigt wird:

- notwendige Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Vermögensschadenhaftpflicht
- Sachkundenachweis

Hinsichtlich der VSH-Deckung können wir z.Zt. noch keine Angebote machen, da der Bundesrat noch weiteres beschließen wird und das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Wir werden zu gegebener Zeit weitere Informationen zur Verfügung stellen.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (ca. 145 Seiten)

Download als PDF

 

 

Richtlinie 2014/17/EU Link

 

Obwohl die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht umgewandelt wird, so ist keine Beschränkung auf Wohnimmobilien zu erkennen. Insofern wären u.a. auch gewerbliche Vermittler von den Anforderungen des § 34i GewO betroffen.

Alle weiteren Details zu den Anforderungen zu:

  • der Sachkundeprüfung
  • der VSH
  • den Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Kreditnehmer
  • der Provisionsoffenlegung
  • der möglichen Prüfpflicht

werden in einer seperaten Verordnung geregelt.